AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der LoPo Media GmbH
(nachfolgend LoPo genannt).
1. GELTUNGSBEREICH
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen LoPo und allen Auftragnehmern wie Auftraggebern. Sie gelten für sämtliche Verträge zwischen den Geschäftspartnern, auch wenn künftige Aufträge ohne ausdrückliche Bezugnahme hierauf abgeschlossen werden sollten.
Etwaige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn LoPo ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
Selbst wenn LoPo auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Sollten einzelne der nachfolgenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so ändert dies nichts an der Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
Diese AGB können jederzeit durch LoPo einseitig geändert werden. Im Falle der Änderung weist LoPo Geschäftspartner auf diese ausdrücklich schriftlich hin. Der Geschäftspartner hat das Recht, binnen 14 Tagen nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung der Änderung zu widersprechen und die zugrundeliegende Vertragsbeziehung zu kündigen. Nach Ablauf der 14-tägigen Frist gilt die entsprechende Änderung vom jeweiligen Vertragspartner als genehmigt.
2. ANGEBOTE
Alle Angebote von LoPo sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Mündliche Zusagen von LoPo vor Abschluss des schriftlichen Vertrages, der durch Angebot und Annahme zustande kommt, sind grundsätzlich rechtlich unverbindlich.
3. PREISE
Die Preise für die in den Angeboten oder Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungen ergeben sich aus den jeweils gültigen Mediadaten oder Preislisten. Aufträge, für die vorab keine festen Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listen- preisen berechnet.
Soweit keine Preisliste vorliegt, bestimmt LoPo die Vergütung nach billigem Ermessen. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung gebunden.
Produktionskosten sind auf Basis unserer aktuellen Einkaufskonditionen kalkuliert. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Preiserhöhungen unserer Produktionspartner ohne vorherige Ankündigung weiterzugeben. Die in unseren Mediadaten angegebenen Produktionskosten können daher gegebenenfalls von denen in Angeboten oder Auftragsbestätigungen abweichen.
Mehr- oder Sonderleistungen werden stets gesondert berechnet. Während der Auftrags- abwicklung anfallende Zusatzkosten, gleich welcher Art, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Werbe- und Mediaagenturen sowie Werbemittler sind stets verpflichtet, sich mit ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen an die Angebote und die Preislisten von LoPo zu halten.
Auf Produktions-, Versand-, Logisitk- oder Personalkosten werden keine AE-Provision oder sonstige Rabatte oder Abzüge gewährt.
Bei langfristigen Vereinbarungen liegt es im Ermessen von LoPo Preisnachlässe zu gewähren. Werden vertraglich festgelegte Schaltungsvolumina im vereinbarten Zeitraum nicht abgerufen, kann LoPo Rabatte zurückfordern, die bereits auf Teilabnahmen gewährt worden sind.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Vertragsparteien den Inhalt des Auftrags insbesondere die Preis und Konditionen vertraulich behandeln. Dies gilt nicht, wenn eine Offenlegung gerichtlich oder behördlich angeordnet wird oder zur gerichtlichen Durchsetzung eigener Rechte gegen die jeweils andere Vertragspartei erforderlich ist.
4. VERTRAG / VERTRAGSUMFANG
Alle Verträge und Aufträge bedürfen der Schriftform. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von LoPo nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
Der Vertrag kommt durch Annahme des Auftrages durch LoPo in Form einer Auftrags- bestätigung oder durch die Auftragsdurchführung zustande. LoPo behält sich vor, den Auftrag wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form (der Vorlage) oder aus sonstigen Gründen abzulehnen. Ersatzansprüche des Auftraggebers für abgelehnte Aufträge sind ausgeschlossen.
Bestellungen oder Aufträge des Auftraggebers kann LoPo innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
Aufträge von Dritten, Agenturen und Werbemittlern werden nur für namentlich bezeichnete Werbetreibende angenommen, wenn ihnen nachweislich ein entsprechender Auftrag erteilt worden ist.
LoPo leistet entsprechend dem Auftrag und der Branchenüblichkeit. Die in der Auftrags- bestätigung enthaltene Leistungsbeschreibung legt Art und Umfang der Leistungen abschließend detailliert fest.
Für die Erstellung der Werbemittel und Medien verwendet LoPo eigene Vorlagen oder Vorlagen des Auftraggebers.
Insofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf bestimmte Standorte. Die genaue Verteilung und insbesondere die Auswahl der Standorte liegen allein bei LoPo.
LoPo behält sich jederzeit vor, Standorte gegen gleichwertige, dem Kundenbriefing entsprechende zu ersetzen.
Nach Ablauf des Kampagnenzeitraums und ordnungsgemäßer Beendigung des Auftrags durch LoPo geht das Eigentum an Werbemitteln entschädigungslos an LoPo über, sofern der Auftraggeber nicht schriftlich anzeigt, dass er nach Ablauf der Vertragszeit die übrig gebliebenen Werbemittel selbst verwenden will.
Die Kosten für eine gegebenenfalls nach Kampagnenende vereinbarte Rücksendung oder Entsorgung von Werbemitteln oder -medien trägt allein der Auftraggeber.
5. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE DISTRIBUTION VON WERBEDRUCKSACHEN
Ist Gegenstand des jeweiligen Vertrages die Verteilung von Werbedrucksachen z.B. von CityCards über fest installierte (stationäre) Displays oder z.B. von Flyern über nicht fest installierte (temporäre) Displays werden diese an von LoPo ausgewählten Standorten in speziellen Displays ausgestellt und von den Standortpartnern im vertraglich vereinbarten Zeitraum zur Mitnahme durch das Publikum bereitgehalten.
Die Werbedrucksachen – gleich welcher Art – nehmen während des beauftragten Zeitraums am gebuchten Distributionssystem teil. LoPo führt die Distribution entweder mit eigenem Personal durch, oder beauftragt seine Partneragenturen vor Ort oder deren Erfüllungsgehilfen.
Geringfügige Fehler oder Abweichungen in der Verteilung, Verbreitung, Platzierung, Veröffentlichung oder Durchführung begründen keine Gewährleistungsansprüche. Als geringfügig sind Fehler oder Abweichungen von unter 5 % anzusehen.
Der Auftrag gilt insofern als erfüllt, wenn die Verteilung an mindestens 95% der in der Auftragsbestätigung genannten Anzahl an Locations stattgefunden hat. Sind mehrere Städte (Verteiler) gebucht, sind ferner geringfügige Verschiebungen der Locationanzahl zwischen den gebuchten Städten möglich und können nicht beanstandet werden.
LoPo bemüht sich nach bestem Ermessen um eine größtmögliche Verbreitung der Werbe- drucksachen. Sie werden i. d. R. wöchentlich verteilt. Die Verteilungshäufigkeit innerhalb einer Woche und die Menge der Werbedrucksachen pro Location sowie der genaue Verteilungstermin sind den Erfahrungswerten von LoPo und dem Entnahmeverhalten des Publikums in der jeweiligen Location angepasst.
Kampagnenstart für alle stationären Distributionssysteme ist i. d. R. Donnerstag (aus logistischen Gründen kann die Befüllung der Displays jedoch bereits am Mittwoch erfolgen und bis Freitag dauern).
Von LoPo über den CityCards-Verteiler zu verteilende Werbedrucksachen müssen mit dem CityCards-Impressum versehen sein, gleich, wer sie gestaltet oder hergestellt hat.
Die Verteilung der Werbedrucksachen wird in Form von Listen mit folgenden Angaben protokolliert: Name und Adresse der Location, Verteilungsdatum, Titel und eventuell vorhandene Medien (Distributionsliste). Die Stempellisten können mit einer anteiligen Fotodokumentation kombiniert oder durch eine komplette Fotodokumentation ersetzt werden.
Alle Displays des Verteilsystems CityCards sind über einen Nummern-Code den einzelnen Locations eindeutig zuzuordnen und darüber zu identifizieren. Die Original-Distributions- listen oder Belegfotos können vom Auftraggeber angefordert werden. Sie gelten als Nachweis für die Erfüllung der zwischen dem Auftraggeber und LoPo vereinbarten Leistung.
LoPo übernimmt keine Gewähr für das Verhalten des Publikums oder anderer Personen bei der Entnahme der Werbedrucksachen.
Wünsche nach Terminänderungen durch den Auftraggeber können von LoPo nur insoweit berücksichtigt werden, als Druckkapazitäten und/oder Plätze in den Verteilsystemen zur Verfügung stehen. Dementsprechend müssen Terminänderungen spätestens 7 Tage vor Druckunterlagenschluss oder bei reinen Distributionsaufträgen 14 Tage vor Beginn der Verteilung bei LoPo eingegangen sein. Die Terminänderung muss schriftlich von LoPo bestätigt werden. Sollte eine Terminänderung – gleich aus welchem Grunde – nicht bestätigt werden können, verbleibt es bei den im Vertrag festgelegten Terminen.
Im Kampagnenzeitraum nicht verteilte Postkarten oder Flyer dürfen, insoweit dies nicht bereits mit der Auftragserteilung vom Auftraggeber ausdrücklich ausgeschlossen wird und insofern es sich nicht um termingebundene Werbemittel handelt, jederzeit von LoPo nach eigenem Ermessen nach Ende der Kampagne weiterverteilt werden.
6. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR PLAKATWERBUNG
Plakate werden nach definierten Belegungsplänen in Rahmen verschiedener Formate oder aber in der Ausführung als temporäres Klebeplakat, im vertraglich vereinbarten Zeitraum bei Vertragspartnern von LoPo platziert und ausgestellt.
Je nach Touchpoint gelten für Plakatmedien Mindestbelegungen die aus den jeweils aktuellen Mediadaten von LoPo ersichtlich sind.
Die Belegung von Plakaten im Format DIN A1 (stationäre Rahmen) ist i. d. R. nur in den je Stadt angebotenen Netzen möglich.
Die Belegung des Mediums CityPlakat Mini (in den CityCards-Displays integrierte Plakatfläche im Format DIN A5) ist i. d. R. nur in den je Stadt angebotenen Netzen möglich.
Die Belegung von LokusPokus! Sanitärplakaten (stationäre Rahmen im Format DIN A3) ist unter Berücksichtigung der geltenden Mindestbelegung in allen Städten nach Locations möglich.
8. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR PROMOTIONAUFTRÄGE
Genehmigungskosten, GEMA-Gebühren, Künstlersozialabgaben etc. gehen stets zu Lasten des Auftraggebers, selbst, wenn diese erst nach Ende einer Aktion von Dritten geltend gemacht werden.
Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ist für die Anmeldung von Aktionen, die rechtzeitige Zahlung von Gebühren und Abgaben sowie für behördliche Genehmigungen stets der Auftraggeber allein verantwortlich. Im Falle des Unterlassens hat der Auftraggeber gegebenenfalls anfallende Ordnungsgelder zu zahlen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach Kampagnenende keine von LoPo zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen, gleich ob diese als Arbeitnehmer oder als selbständige (freie) Mitarbeiter oder als deren Erfüllungsgehilfen eingesetzt sind, ohne Zustimmung von LoPo zu beschäftigen, gleichgültig auf welche Art und Weise und in welcher Funktion.
Bei Verletzung dieser Vereinbarung ist LoPo berechtigt, in jedem Einzelfall eine Konventionalstrafe in Höhe von Euro 5.000 zu verlangen.
9. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR SAMPLINGAUFTRÄGE
Der Auftraggeber ist für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm beigestellten Inhalte allein verantwortlich und garantiert, dass die bereitgestellten Inhalte und Warenproben die anwendbaren Gesetz sowie Rechte Dritter nicht verletzten und dass Warenproben, Beigaben, usw. für den vereinbarten Versand geeignet, insbesondere sachgemäß verpackt sind.
LoPo ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf Ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
10. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR GUERILLAAUFTRÄGE
Ist der Gegenstand des Vertrages mit LoPo die Durchführung eines sogenannten „Guerillaauftrages“, gelten die nachfolgenden Regelungen.
Guerillaaktionen werden stets ohne Einholen von gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen durchgeführt. Sollte von behördlicher Seite, dem Eigentümer oder von sonstigen Berechtigten eine Abmahnung oder eine Anordnung zur Reinigung erfolgen, oder wird ein Ordnungsgeld verhängt, hält der Auftraggeber LoPo von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
Auf Wunsch können etwaige Beseitigungs- oder Reinigungsarbeiten bei LoPo in Auftrag gegeben werden. Näheres ist gegebenenfalls gesondert zu vereinbaren.
Im Falle eines Platzverweises, der mündlich ausgesprochen wird, wechseln die den Auftrag ausführenden Personen den Bezirk. Sollte das Ordnungsamt oder die Polizei auch in dem neuen Bezirk einen Platzverweis aussprechen, weichen die den Auftrag umsetzenden Personen in einen dritten Bezirk aus. Sollte es hier ebenfalls zu einem Platzverweis kommen, wird die Aktion abgebrochen.
Bei Abbruch der Aktion, basierend aus dem vorstehend beschriebenen Verhalten, werden die restlichen, noch verbliebenen Stückzahlen der jeweiligen Werbemittel dem Kunden auf Wunsch zur eigenen Nutzung zur Verfügung gestellt.
Die Kosten für eine gegebenenfalls gewünschte Rücksendung von Werbemitteln oder -medien trägt allein der Auftraggeber.
LoPo haftet nicht für evtl. juristische Folgen und/oder mögliche finanzielle Konsequenzen oder Folgeschäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung und / oder einem möglichen vorherigen Abbruch von Guerillamarketingmaßnahmen ohne Genehmigung der zuständigen Behörden/Eigentümer entstehen können. Diese trägt ausschließlich der Auftraggeber.
11. NUTZUNGSRECHTE BEI VOM AUFTRAGGEBER GELIEFERTEN VORLAGEN
Liefert der Auftraggeber Werbemittel/Medien an, räumt dieser LoPo, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, das räumlich und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Vorlagen/Medien für die Erstellung und Verbreitung der in Auftrag gegebenen Werbung zu verwenden.
Dieses Nutzungsrecht schließt insbesondere folgende Rechte ein:
die Vorlage(n) in beliebiger Form und Anzahl im vertragsgemäßen Umfang zu vervielfältigen, insbesondere auch beliebig viele digitale Kopien herzustellen, insofern dies für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist; die Vorlage(n) im vertraglich vereinbarten Zeitraum und auch über diesen hinaus sowie in der vertraglich vereinbarten Anzahl oder auch über diese hinaus zu verbreiten und auszustellen.
die Vorlage(n) insoweit nicht ausdrücklich vor Vertragsschluss anders vereinbart, zeitlich und räumlich uneingeschränkt für die eigene Werbung von LoPo sowohl online als auch offline zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch, wenn auf den betreffenden Werbemitteln die Marken von Kunden oder von Dritten abgebildet sind.
Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Einräumung der o. g. Rechte von dem/den Urheber/n gemäß §§ 31 f. Urhebergesetz ermächtigt worden ist. Soweit der Urheber selbst der Vertragspartner von LoPo ist, räumt dieser LoPo gegenüber die vorgenannten Rechte ein.
Werden durch die Nutzung der Vorlage(n) Rechte Dritter verletzt und wird LoPo deshalb von einem Dritten – gleich aus welchem Rechtsgrund – in Anspruch genommen, hält der Auftraggeber LoPo von jeglicher Inanspruchnahme unter Einschluss sämtlicher Kosten der Rechtsverfolgung, frei.
Für die rechtzeitige und vollständige Lieferung geeigneter Vorlagen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
12. ENTWURF UND GESTALTUNG VON VORLAGEN, WERBEMITTELN ODER -MEDIEN
Insofern Entwurf und Gestaltung von Vorlagen, Werbemitteln oder -medien zu einem Auftrag gehören, besteht für LoPo unter Berücksichtigung des Kundenbriefings grundsätzlich Gestaltungsfreiheit.
Bei der Gestaltung von CityCards Gratispostkarten, erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass auf der Rückseite eines jeden Motivs die CityCards-Impressumzeile in die Gestaltung integriert wird.
Der Auftraggeber kann unter verschiedenen Varianten wählen. Die Impressumzeile enthält das CityCards-Logo, sowie Angaben über den Inverkehrbringer des Werbemittels (Telefon- nummer, Internetadresse von LoPo oder gegebenenfalls einer CityCards-Partneragentur).
13. PRODUKTION VON WERBEMITTELN ODER -MEDIEN
LoPo gewährleistet die allgemein übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Geringfügige Farbabweichungen von den Vorlagen, die z. B. beim Druck von Postkarten in Sammelformen unvermeidbar sind, können nicht reklamiert werden.
Bei Bierdeckeln, Brötchentüten und Trinkbechern sind aufgrund des Saugverhaltens der Trägermaterialien oder aufgrund des Druckverfahrens (z. B. Flexo- oder Tampondruck) deutliche Abweichungen hinsichtlich Farbtreue, Farbintensität und Lesbarkeit von Texten unvermeidlich und können nicht beanstandet werden.
14. HAFTUNG FÜR VORLAGEN, ZUGELIEFERTE PRODUKTE UND WAREN
Hat der Auftraggeber den ihm vorgelegten Entwurf oder die Probe genehmigt und zur Verwendung oder zum Druck schriftlich freigegeben, übernimmt er hierdurch die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild, Text und Zusammenstellung.
Eine Haftung von LoPo für Fehler, die erst nach der Freigabe festgestellt werden, entfällt. Hat der Auftraggeber eine Vorlage zur Verwendung, insbesondere für den Druck, frei- gegeben und stellt er danach, insbesondere nach dem Druck, Textfehler, Bildfehler oder ähnliches fest, so kann er von LoPo Korrekturen oder Neudruck nur nach Zahlung der hierfür anfallenden zusätzlichen Kosten verlangen.
Die Haftung von LoPo ist in jedem Fall ausgeschlossen für alle vom Auftraggeber zugelieferten Vorlagen, Druckstücke, Warenproben und sonstige Gegenstände und Materialien.
LoPo haftet nicht für die urheber-, persönlichkeits-, wettbewerbs- oder warenzeichen- rechtliche Zulässigkeit. Zu den Aufgaben von LoPo gehört es ebenfalls nicht, den Auftrag- geber auf erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbekampagnen hinzuweisen.
Dieser Haftungsausschluss gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Vorlage selbst geliefert hat oder ob LoPo diese erstellt oder von einem Dritten beschafft hat. Der Auftraggeber hält LoPo von allen daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen frei.
Liefert der Auftraggeber Vorlagen selbst, überprüft LoPo diese im zumutbaren Rahmen auf technische Mängel und weist den Auftraggeber gegebenenfalls auf deren offensichtlich nicht einwandfreie Beschaffenheit hin.
Sind etwaige Mängel der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden diese bei der Verwendung, insbesondere erst im Druck sichtbar, so kann der Auftraggeber aus dann eintretenden Mängeln, wie beispielsweise schlechtem Druckbild, keine Nacherfüllungs- oder Schadensersatzansprüche ableiten.
Liefert der Auftraggeber fehlerhaft oder nicht fristgerecht von ihm beizubringende Vorlagen, Druckstücke, Warenproben oder sonstiger Gegenstände und Materialien kann der Auftraggeber auch gegen LoPo keine Nacherfüllungs- oder Schadensersatzansprüche ableiten.
Entstehen externen Dritten durch vom Auftraggeber zugelieferte Vorlagen, Druckstücke, Warenproben oder sonstige Gegenstände und Materialien Schäden, so hält der Auftraggeber LoPo von allen daraus resultierenden Ansprüchen und Kosten, unter Einschluss der Kosten für die Rechtsverfolgung, frei.
Entstehen LoPo durch vom Auftraggeber zugelieferte Vorlagen, Druckstücke, Warenproben oder sonstige Gegenstände und Materialien Schäden, so behält sich LoPo grundsätzlich vor, Schadenersatz geltend zu machen.
15. RÜGEPFLICHTEN
Der Auftraggeber hat bei LoPo in jeder Phase der Auftragsabwicklung auftauchende Mängel stets unverzüglich schriftlich (Email, Fax) zu rügen. Dies gilt in insbesondere bei der Druck-/ Verwendungsfreigabe.
Gehen dem Auftraggeber Dateien, Abzüge, Belegexemplare oder Proben zur Prüfung zu, so ist er verpflichtet, diese unverzüglich zu überprüfen, erbetene Freigaben unverzüglich zu erteilen oder etwaig bestehende Mängel sofort bei LoPo anzuzeigen bzw. zu rügen.
Ferner sind Mängel in der Veröffentlichung, Platzierung oder Distribution sofort zu rügen. Alle Rügen und Mitteilungen sind schriftlich (per Email- oder Faxnachricht) zu erheben. Nachteile durch eine verspätete Mängelrüge gehen zu Lasten des Auftraggebers. Durch die Rüge muss LoPo umgehend in die Lage versetzt werden, mögliche Ansprüche auf Gewähr- leistung zu prüfen und den Auftragsablauf zu korrigieren.
Geht die schriftliche Rüge später als 2 Wochen nach Erhalt der Dateien, Abzüge, Beleg- exemplare oder Proben bzw. später als 2 Wochen nach Abschluss der Veröffentlichung, Platzierung oder Distribution der Leistung durch den Auftraggeber bei LoPo ein, so verliert der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche.
LoPo ist bei unterbliebener Mängelrüge berechtigt, aber nicht verpflichtet, auch mangel- hafte Werbemittel oder Medien zu veröffentlichen bzw. in Umlauf zu bringen.
16. RECHNUNGSSTELLUNG / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
LoPo stellt Rechnungen i. d. R. zum Kampagnenstart.
Rechnungen von LoPo sind grundsätzlich ohne Abzug 21 Tage nach Rechnungsdatum fällig. LoPo gewährt kein Skonto. Gerät ein Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so hat er auf die Forderung ab Verzugs- beginn Verzugszinsen nach gesetzlich festgelegter Höhe zu zahlen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch LoPo ist darüber hinaus nicht ausgeschlossen. Soweit nicht anders vereinbart, kommt der Auftraggeber binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum in Verzug, ohne dass es einer expliziten Mahnung bedarf.
17. KÜNDIGUNG, UMBUCHUNG
Liefert der Auftraggeber rechtswidrige oder diskriminierende Vorlagen/Werbemittel, oder solche, die nach allgemeiner Verkehrsmeinung gegen die guten Sitten verstoßen an, so steht LoPo ein außerordentliches Kündigungsrecht und Schadensersatz zu.
Aufträge sind für LoPo bis zur Vorlage des Motivs oder Musters durch den Auftraggeber und seiner Billigung durch LoPo grundsätzlich kündbar. LoPo behält sich zudem vor, Motive abzulehnen, wenn
Ebenso steht LoPo ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen für vertraglich vereinbarte Lieferungen und Leistungen einstellt, über das Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ggf. mangels Masse abgelehnt wird, vereinbarte Sicherheitsleistungen nicht erbracht oder sonstige Umstände bekannt werden, die Anlass zu der Annahme geben, dass der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen selbst nach Abmahnung und Setzen einer Nachfrist nicht nachkommen wird.
Der Auftraggeber ist berechtigt, vor Beginn der vereinbarten Schaltung den Vertrag zu kündigen. Folgende Stornokosten gelten unter gleichzeitiger Abbedingung der §§ 649, 615 BGB in diesem Fall als vereinbart:
Bei Kündigung bis zu 12 Wochen vor Beginn der Schaltung 25 %, bis zu 8 Wochen vor Beginn der Schaltung 50 %, bis zu 4 Wochen vor Beginn der Schaltung: 75 %, danach 100 %, der jeweiligen Nettoauftragssumme, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Stornierungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich der Schriftform. Nach Beginn einer Kampagne ist eine Kündigung grundsätzlich nicht mehr möglich.
Die Kosten für bereits produzierte Werbemittel müssen im Falle einer Stornierung vom Auftraggeber getragen werden.
LoPo behält sich im Falle einer Stornierung das Recht vor, unabhängig von den anfallenden Stornokosten eine Bearbeitungspauschale in Höhe von mindestens 100 Euro in Rechnung zu stellen.
Umstände, die LoPo nicht zu vertreten hat, wie z.B. Diebstahl, Lieferantenverzug, Streik, Aufruhr, Aussperrung, Vandalismus, Naturkatastrophen usw., berechtigen beide Vertrags- partner erst nach Dauer der Leistungsstörung von mehr als vier Wochen zu einer fristlosen Kündigung, ohne dass hieraus ein Anspruch auf Schadensersatz abgeleitet werden kann. Erbrachte Leistungen werden gegebenenfalls anteilig abgerechnet.
Eine Verschiebung bzw. Umbuchung einer Kampagne durch den Auftraggeber ist bis zu 4 Wochen vor Kampagnenstart grundsätzlich jederzeit möglich. In Einzelfällen kann in Absprache mit sowie mit ausdrücklicher Zustimmung von LoPo eine Kampagne auch noch nach dieser Frist verschoben bzw. umgebucht werden.
Im Falle einer Umbuchung erhebt LoPo eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 3 % der Mediakosten der Kampagne.
18. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Der Auftraggeber kann gegenüber LoPo nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von LoPo anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis fußt, kann vom Auftraggeber nicht ausgeübt werden.
Sollte sich – auch nachträglich – herausstellen, dass der Auftraggeber nur über eine eingeschränkte Bonität verfügt, so ist LoPo – auch nachträglich – berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung oder eine anderweitige Besicherung des vereinbarten Vergütungsanspruches zu verlangen und Leistungen bis zu deren Bewirkung zurückzuhalten.
19. NUTZUNGS- UND EIGENTUMSVORBEHALT
Die Übertragung von Nutzungsrechten an von LoPo für den Auftraggeber erstellten Vorlagen oder Konzepten erfolgt erst nach der vollständigen Bezahlung der hierfür verein- barten Vergütung.
LoPo bleibt im Übrigen Eigentümer von produzierten Druckerzeugnissen oder gelieferten Waren bis zu deren vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber.
20. GEWÄHRLEISTUNG
Mängelansprüche bestehen seitens des Auftraggebers grundsätzlich nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit/Leistung oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung.
Bei berechtigten Mängelrügen seitens des Auftraggebers erfolgt nach Wahl von LoPo die Beseitigung der Mängel oder Neuleistung.
Der Auftraggeber hat LoPo die zur Nacherfüllung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit sowie Gelegenheit zu gewähren. Gelingt es LoPo nach zweimaliger Nacherfüllung nicht, ordnungsgemäß und frei von Mängeln zu leisten, steht dem Auftraggeber nach Setzung einer Nachfrist und Androhung des Rücktritts nach Fristablauf, das Recht zu, die Auflösung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist mit Ausnahme von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von Seiten von LoPo oder deren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
21. HAFTUNG
LoPo haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Im Übrigen haftet LoPo nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesent- licher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von LoPo ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der oben genannten Ausnahmefälle vorliegt.
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, zum Beispiel Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die vorstehenden Regelungen gelten bei allen Schadensersatzforderungen neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Soweit LoPo gleichwohl haftet, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf den doppelten Auftragswert begrenzt; dies gilt nicht bei einer Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Ansprüche gegen LoPo verjähren in einem Jahr nach Ausführung des Auftrages oder der
Ablieferung der Ware, wobei § 199 Absatz 1 und 3 BGB ausgeschlossen sind.
22. DATENSCHUTZ
LoPo ist der Schutz von privaten und geschäftlichen Daten sehr wichtig. Für verschiedene geschäftliche Prozesse werden jedoch personenbezogene Daten benötigt, erhoben, verarbeitet und gespeichert.
Je nach Geschäftsvorfall und Notwendigkeit werden Unternehmen, Name, Anschrift, Geschlecht, Geburtsdatum, Kundennummer, Telefonnummer, Faxnummer, Bankverbindung, Zahlungsart, E-Mail- sowie Internet-Adresse erhoben und gespeichert.
Bei elektronischen Zahlungsverfahren können Daten gemäß dem jeweiligen Verfahren erhoben und gespeichert werden. Soweit hierfür die Zustimmung des Vertragspartners vorliegt, können erhobene und gespeicherte Daten in vertraglichem Rahmen auch an Geschäftspartner weitergeben werden.
23. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam oder undurchführbar sein oder in Zukunft werden, so berührt dieses die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.
Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu ersetzen, die den Interessen beider Parteien am nächsten kommt.
24. GERICHTSSTAND
Soweit der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten Kassel.